Dr. Moritz v. Campe
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Notar in Schwerin

 

EHEVERTRÄGE

EIN WEGWEISER MIT ERLÄUTERUNG WICHTIGER GRUNDBEGRIFFE

Eheverträge sind unromantisch – sie regeln die Folgen des Scheiterns einer Ehe, eine Situation, die man sich am Beginn einer Ehe gar nicht vorstellen kann oder will. Ob ein Ehevertrag empfehlenswert ist, hängt stets vom Einzelfall ab, so dass ein gemeinsames Beratungsgespräch beim Notar unerlässlich ist. Für die meisten Ehepaare sind die gesetzlichen Regelungen passend, so dass ein Ehevertrag nicht erforderlich ist. Um dies beurteilen zu können, sollen die nachfolgenden Hinweise Ihnen eine erste Vorstellung über den rechtlichen Rahmen geben:

Güterstand

Zugewinngemeinschaft
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft, der für die meisten Ehen durchaus angemessene Regelungen enthält: 

Sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Im Scheidungsfalle wird allerdings der Zugewinn der Ehepartner finanziell ausgeglichen. Hierzu wird die Vermögensentwicklung jedes Ehepartners während der Ehe ausgerechnet, indem das sog. Anfangsvermögen (d.h. Vermögenswerte abzüglich der Schulden bei Heirat) und das Endvermögen (d.h. Vermögenswerte abzüglich Schulden bei Scheidung) für jeden Ehegatten getrennt ermittelt werden. Der Wertzuwachs (= Zugewinn) ist auszugleichen; der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat die Hälfte seines Mehrgewinnes an den anderen in Geld zu zahlen, so dass im Ergebnis „beide Wassergläser wieder gleich voll sind“ 

Beispiel: Zugewinn Ehemann € 100.000, Zugewinn Ehefrau € 70.000. Der überschießende Zugewinn von € 30.000 ist hälftig zu teilen, so dass der Ehemann € 15.000 an die Ehefrau zahlen muss. Im Ergebnis verfügen beide wirtschaftlich über einen Zugewinn € 85.000.

Übrigens: Was ein Ehepartner von Eltern geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn behandelt; nur ein etwaiger Wertzuwachs dieser Gegenstände ist aus­gleichs­pflichtiger Zugewinn.
Eine Haftung für bestehende Schulden des Ehepartners tritt durch die Heirat nicht ein, auch wenn dies fälschlicherweise häufig behauptet wird. Wer freilich bei einem Vertrag des Ehepartners (vor oder nach der Heirat) „mit unterschreibt“ haftet selbstverständlich dafür – dann aber wegen der Unterschrift, nicht wegen der Heirat. 

Gütertrennung
Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Der oben geschilderte Zugewinnausgleich entfällt damit und es gibt keine Beteiligung am wirt­schaft­lichen Erfolg oder Misserfolg des Partners. Vereinfacht kann man sagen: „Im Scheidungsfalle nimmt jeder seine sieben Sachen und geht“.


Die bei Heirat vereinbarte Gütertrennung ist „gefährlich“, weil bei ungleicher Vermögens­ver­teilung während der Ehe ein Ehegatte im Scheidungsfalle „leer“ ausgehen kann (z.B. das Haus steht nur auf den Namen eines Ehepartners, wird aber gemeinsam abbezahlt).

Gütertrennung wird häufig mit Rücksicht auf das Unternehmen eines Ehepartners vereinbart, um dieses vor etwaigen finanziellen Belastungen des Zugewinnausgleichs zu schützen. Sie wird aber auch vielfach von Ehepartnern gewählt, die im fortgeschrittenen Alter sind oder zum zweiten Mal heiraten. Die Gütertrennung hat aber erbschaftssteuerliche sowie erb- und pflichtteilsrechtliche Nachteile, die durch eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vermieden werden können.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Durch Ehevertrag können Ehepartner die Zugewinngemeinschaft in der Weise modifizieren, dass der Zugewinnausgleich zwar bei Scheidung ausgeschlossen sein soll, im Todesfalle aber erhalten bleibt. Hierdurch bleibt ein Teil der Erbschaft des überlebenden Ehepartners, auf den der Zugewinn entfällt, erbschaftssteuerfrei. Gleichzeitig werden die Pflichtteilsansprüche der Kinder – im Gegensatz zur Gütertrennung – nicht erhöht, was in der Regel im Interesse des überlebenden Ehepartners ist. Es wird somit das gleiche Ergebnis wie bei einer Gütertrennung erreicht, jedoch ohne die erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen „Nebenwirkungen“.

Auch andere Modifikationen sind denkbar, z.B. dass nur bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (Betriebsvermögen; Wertsteigerungen ererbten Vermögens), im übrigen aber der Ausgleich durchgeführt werden soll.

Versorgungsausgleich

Vergleichbar dem Gedanken des Zugewinnausgleichs werden im Scheidungsfalle auch die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften (z.B. Renten­anwart­schaften, Riester-Rente etc.) hälftig geteilt. Dieser Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden, was aber nur in besonderen Konstellationen sachgerecht ist.
Beispiel: Der Ehemann ist Unternehmer und verfügt über Lebensversicherungen, während die Ehefrau als Angestellte halbtags arbeitet: Gesetzlich würde die Hälfte der ohnehin schmalen Rente der Ehefrau auf den Ehemann übertragen, was wohl ungerecht wäre und durch Vertrag ausgeschlossen werden kann. Im Regelfall ist ein Ausschluss jedoch nicht sachgerecht, insbesondere wenn beide Ehepartner als angestellte Arbeitnehmer berufstätig sind.

Nachehelicher Unterhalt

Im Scheidungsfalle gilt: Jeder Ehepartner hat für sich selbst zu sorgen und muss eine Erwerbs­tätig­keit aufnehmen. Unterhalt kann er vom anderen nur verlangen, wenn und solange hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erziehung gemeinsamer Kinder). 

Zwar sind Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich möglich, doch zieht die Rechtsprechung hier enge Grenzen: Ein Unterhaltsverzicht darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des verzichtenden Ehepartners führen, vor allem wenn dieser sich ohnehin bereits beruflich in der schwächeren Position befindet oder hierfür keine Gegenleistungen erhält. Ist eine Einschränkung des nachehelichen Unterhalts gewünscht, ist eine – wie auch immer geartete – Kompensation ratsam.