Dr. Moritz v. Campe
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Notar in Schwerin

 

SCHENKUNGEN UND ANDERE ÜBERTRAGUNGEN

EIN WEGWEISER MIT ERLÄUTERUNG WICHTIGER GRUNDBEGRIFFE

Vorweggenommene Erbfolge

Statt durch Erbfolge kann Vermögen auch bereits zu Lebzeiten auf Kinder übertragen werden. Ein solcher Schritt will freilich gut überlegt sein: Ein Testament kann man jederzeit noch ändern, die Schenkung wieder rückgängig zu machen ist i.d.R. nur mit Zustimmung der Kinder möglich. Für die meisten Bürgern ist die Immobilie ihr wertvollster Vermögenswert, den man nicht leichtfertig aus der Hand geben sollte. Ansonsten verlieren Sie die Möglichkeit, die Immobilie im Alter zu verkaufen und das Geld für eine kleinere Wohnung oder einen Platz in einer Seniorenresidenz oder einem Pflegeheim zu verwenden.

Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Gründe sprechen nur bei großen Vermögen für eine lebzeitige Übertragung, denn die Freibeträge (derzeit € 400.000,00 für jedes Kind nach jedem Elternteil) reichen in den meisten Familien aus, um einen steuerfreien Übergang von einer Generation auf die nächste zu ermöglichen.

Bisweilen sprechen erbrechtliche Überlegungen für eine Übertragung, wenn Erbansprüche von Kindern gemindert werden sollen, zu denen ein schlechtes Verhältnis besteht. Um dieses Ziel zu erreichen, muß die Vertragsgestaltung mit dem Notar im Einzelfall besprochen werden. In anderen Fällen haben die Kinder bereits Inves­titionen vorgenommen, z. B. einen Anbau auf dem elterlichen Grundstück errichtet oder eine Wohnung ausgebaut. Hier ist eine (ganz oder teilweise) Übertragung zur Absicherung der Kinder sinnvoll.

Bei allem berechtigten Vertrauen in Ihre Kinder sollten Sie auf gewisse Sicherungen nicht verzichten: In der Regel behält sich der Schenker Rückforderungsrechte für den Fall vor, dass der Beschenkte den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder dass er in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Zudem ist es in der Regel angebracht, dass die Eltern bei der Übertragung ihres Wohnhauses ein Wohnungs- oder Nutzungsrecht (Nießbrauch) behalten. Sind mehrere Kinder vorhanden, ist zu klären, ob und wie diese abgefunden werden (z.B. durch einen Geldbetrag, der vom Beschenkten gezahlt wird, oder durch flankierende erbrechtliche Anordnungen).

Übertragungen unter Ehegatten

Nicht selten finden auch Grund­stücks­übertragenen zwischen Ehegatten statt. Sie haben meist das Ziel, eine gerechte Verteilung des Vermögens zwischen den Ehepartnern zu erreichen. Manchmal erfolgt die Übertragung aber auch, um das Vermögen eines Ehepartners mit beruflichem Haftungsrisiko (z.B. Architekt) eben dieser Haftung zu entziehen.

In solchen Fällen ist zu regeln, ob die Schenkung im Scheidungsfalle wieder zurück­ab­gewickelt wird oder ob sie bestehen bleibt und im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird.